Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Führung von ausgehenden Telefonaten im Kundenauftrag
(Stand: 30.01.2025)
§ 1 Leistungsumfang, Vertragsgegenstand
(1) Die folgenden Zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Führung von ausgehenden Telefonaten im Auftrag des Kunden (im Folgenden: „Auftraggeber“) durch die ebuero AG (im Folgenden: „Auftragnehmerin“). Gegenstand des Vertragsverhältnisses ist neben diesen AGB das jeweilige Preisverzeichnis der Auftragnehmerin, insbesondere derjenige Teil für die Berechnung der Bearbeitung von ausgehenden Telefonaten im Kundenauftrag.
(2) Soweit in diesen Zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen vereinbart werden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin (im Folgenden „ebuero-AGB“) in ihrer jeweils gültigen Fassung, die jederzeit unter https://www.ebuero.de/agb/ abrufbar sind. Für die zu entrichtenden Entgelte gilt das jeweils geltende Preisverzeichnis für die Dienstleistungen der ebuero AG, sofern keine abweichenden Entgelte vereinbart sind.
(3) Der Auftraggeber beauftragt die Auftragnehmerin damit, in seinem Namen mit von ihm vorgegebenen Gesprächsinhalten Telefonate mit Dritten zu führen. Die Telefonate können wahlweise
- über eine von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellte oder
- über eine dem Auftraggeber von seinem Telefonprovider zur Verfügung gestellte Rufnummer geführt werden, welche die Auftragnehmerin bei den Anrufen als Absendernummer anzeigt.
(4) Zur Durchführung der Anrufe richtetet die Auftragnehmerin einen Unteraccount des bestehenden Telefonsekretariats des Auftraggebers ein, in dessen Profil die zur Führung der ausgehenden Telefonate notwendigen Informationen und im Falle des Abs. 3 Buchst. b) auch die Absendernummer des Auftraggebers hinterlegt sind.
(5) Die für die Führung der Telefonate erforderlichen Informationen übermittelt der Auftraggeber der Auftragnehmerin durch einen Kontaktdatensatz in einem geeigneten Format, welches bei Beauftragung vereinbart und sodann für die Vertragsdurchführung bindend ist.
§ 2 Vertragspflichten der Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die in § 1 beschriebenen Anrufe ausschließlich nach den vorgegebenen Weisungen des Auftraggebers durchzuführen. Sollten sich Gesprächssituationen ergeben, die durch die Weisungen des Auftraggebers nicht eindeutig abgebildet sind, erbringt sie die Leistungen so, wie es dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspricht.
(2) Die Auftragnehmerin unternimmt – je nach gebuchtem Tarif – einen oder mehrere Kontaktversuche pro Kontaktdatensatz. Sollte die Bearbeitung nach der jeweils beauftragten Anzahl von Kontaktversuchen nicht erfolgreich beendet werden können, kennzeichnet die Auftragnehmerin den jeweiligen Fall als „erfolglos“ bzw. „nicht erreicht“ und beendet die Kontaktversuche. Zu weiteren Kontaktversuchen ist sie nicht verpflichtet.
§ 3 Obliegenheiten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber sichert zu, dass die in den von ihm übermittelten Kontaktdatensätzen enthaltenen Daten rechtmäßig erhoben worden sind und die Anweisungen zur Kontaktaufnahme in rechtmäßiger Weise erfolgen, insbesondere nicht gegen geltendes Recht (z.B. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG) verstoßen. Für den Fall, dass die Auftragnehmerin wegen eines Verstoßes gegen diese Zusicherung in Anspruch genommen wird, stellt er diese von jeglichen Ansprüchen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, umfassend frei. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund eines Verhaltens der Auftragnehmerin erfolgt, welches nicht von den Weisungen des Auftraggebers gedeckt ist
(2) Im Falle des § 1 Abs. 3 Buchst. b) stellt der Auftraggeber der Auftragnehmerin sämtliche für die Nutzung der ihm von seinem Telefonprovider überlassenen Rufnummer notwendigen Daten zur Verfügung und sichert zu, dass er berechtigt ist, diese Rufnummer wie dort beschrieben zu nutzen, insbesondere selbst Inhaber dieser Rufnummer zu sein. Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen.
§ 4 Haftung
(1) Für die Haftung der Auftragnehmerin gelten die Regelungen des § 8 der ebuero-AGB.
(2) In Abweichung von § 8 Abs. 1 Satz 2 der ebuero-AGB ist die Haftung bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten auf die nach dem Vertragsverhältnis typischen und vorhersehbaren Schäden und darüber hinaus auf einen Betrag in Höhe des dreifachen bisherigen durchschnittlichen Monatsumsatzes für die beauftragte Zusatzleistung „ausgehende Telefonate im Kundenauftrag“ begrenzt.
§ 5 Vertragsbeginn, Kündigung
(1) Das zusätzliche Vertragsverhältnis beginnt zum vereinbarten Termin.
(2) Für dessen Kündigung gelten die Regelungen des § 9 der ebuero AGB, insbesondere die Kündigungsfristen des § 9 Abs. 1, wobei sich die verlängerten Kündigungsfristen des § 9 Abs. 1 Satz 2 auf die Laufzeit der beauftragten Zusatzleistung „ausgehende Telefonate im Kundenauftrag“ beziehen.
§ 6 Sonstiges
(1) Für das vorliegende Vertragsverhältnis gelten die gleichen Verschwiegenheitspflichten wie im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Hauptvertrages bezüglich der Erbringung telefonischer Sekretariatsdienstleistungen. Die hierauf bezogene Auftragsverarbeitungsvereinbarung (Art. 28 DSGVO) sowie eventuell auf die besonderen berufsrechtlichen Pflichten (z.B. § 43e BRAO) bezogene Verschwiegenheitsverpflichtungsvereinbarungen gelten auch für das hiesige Vertragsverhältnis entsprechend.
(2) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was von den Parteien des vorliegenden Vertrages gewollt wurde.